I.        Geltung

1.     Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt).

2.     Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäfts-bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

3.     Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen der TDJ GmbH-Zerspanungstechnik, unabhängig von der Rechtsnatur des der Lieferung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge, für Werkverträge, für Verträge, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, als auch für kombinierte Verträge.

II.        Vertragsschluss

1.     Unsere Angebote sind stets freibleibend. Den Verkauf von Erzeugnissen, die wir zuvor als vorrätig angegeben haben, behalten wir uns ausdrücklich vor.

2.     Fügen wir einem Angebot Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Als zumutbar gelten insbesondere Änderungen, die a) auf einer Veränderung des Standes von Wissenschaft und Technik beruhen, b) auf neue Erkenntnisse über Materialeigenschaften zurückzuführen sind, c) den Vertragsgegenstand weder in Aussehen noch in technischer Ausgestaltung wesentlich verändern. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und nicht körperlicher Art – auch in elektronischer Form – das Eigentums-und Urheberrecht vor, diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.     Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind, als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder die Ausführung der Lieferung. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

4.     Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III.        Preise

1.     Die Preise verstehen sich netto „Ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010), nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

2.     Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Porti, eventuelle Kosten des Bank-und Zahlungsverkehrs sind in den Preisen nicht enthalten.

3.     Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht uns bei Lohn-und Gehaltserhöhungen, Anhebung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, der Energiekosten, Frachtkosten oder Zölle das Recht zu, den Preis angemessen anzupassen.

IV.        Zahlungsbedingungen

1.     Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus der gesamten Geschäftsbeziehung in Zahlungsrückstand, entfallen vorgenannte Zahlungsziele und sind alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

2.     Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z.B. eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist). Unsere Forderung wird ab Verzugseintritt mit einem Zinssatz für das Jahr von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und sonstiger uns gesetzlich zustehender Rechte bleibt uns vorbehalten.

3.     Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel müssen jeweils sofort nach Rechnungserhalt gegeben werden. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Ein Kassenskonto wird bei Wechselzahlungen nicht gewährt.

4.     Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

5.     Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Bestellers zu versichern.

V.        Lieferzeit

1.     Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verzögert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2.     Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.

3.     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben.

4.     Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesen Fällen teilen wir dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Anderweitige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

5.     Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer (4) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

6.     Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Ziffer VIII. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7.     Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.

8.     Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Den Vertragspartnern steht das Recht zu, einen höheren bzw. niedrigeren Verzögerungsschaden nachzuweisen. Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein Interesse hat. Der Besteller hat auf Verlangen von uns unverzüglich zu erklären, ob er trotz Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktreten oder an dem Vertrag festhalten will. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. dieser Bedingungen.

VI.        Gefahrübergang, Abnahme

1.     Sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist, ist jeweils eine Lieferung „Ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010) vereinbart.

2.     Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten tragen, oder wenn wir die Beförderung des Liefergegenstandes übernehmen. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d.h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3.     Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4.     Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.

VII.        Mängelansprüche

Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Sofern nachfolgend nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sachmängel

1.     Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.

2.     Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen der nachfolgenden Ziffer VIII. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.

3.     Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

4.     Wir tragen alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; Transportkosten jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.

5.     Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer VIII. dieser Bedingungen.

6.     Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

7.     Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner, wenn der Besteller (i) den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/oder (ii) Teile des Liefergegenstandes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs unsererseits im Hinblick auf eine uns obliegende Pflicht und ergebnislosen Ablaufs einer vom Besteller gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen an dem Liefergegenstand bzw. die Ersatzteile von dem Dritten verursacht worden sind.

8.     Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Ziffer VIII nichts anderes bestimmt.

9.     Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Besteller vorgesehenen, vom üblichen abweichenden, Verwendungszweck soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

10.   Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Gefahrübergang. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (10) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

Rechtsmängel

11.   Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir den Besteller auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Zeit nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer VIII. dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz-oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;

b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der vorstehend genannten Modifizierungs-Maßnahmen ermöglicht;

c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;

d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VIII.     Haftung

1.     Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,

a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

2.     Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3.     Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4.     Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

IX.     Übertragbarkeit der Rechte

Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.

X.     Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers auf dem Vertrag basieren oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI.        Eigentumsvorbehalt

1.     Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.

2.     Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.

3.     Soweit der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen und er den verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherstellt, ist er berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.

4.     Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Widerrufs uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.

5.     In den Fällen des Absatzes 4 hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Bestellers aufzudecken.

6.     Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des Letzteren.

7.     Wir sind berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

8.     Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

XII.        Aufstellung und Inbetriebnahme

1.     Soweit Aufstellung und Inbetriebnahme Vertragsgegenstand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:

a) Überstunden;

b) Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind;

c) Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören;

d) Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen;

e) Wartezeiten;

f) erforderliche Arbeiten, die bauseitig bzw. kundenseitig zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind;

g) nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz;

i) wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäß am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden können;

j) wenn uns nach erfolgter Aufstellung und Montage der Vorrichtung bzw. Anlage im Werk des Kunden keine ausreichende Stückzahl von Bauteilen zur Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage zur Verfügung steht (unter ausreichenden Stückzahlen ist zu verstehen, dass ein Dauerbetrieb unter den geforderten Spezifikationen durchgeführt werden kann);

k) wenn uns fehlerhafte oder nicht maßhaltige oder von Zeichnungen abweichende Bauteile zur Erprobung zur Verfügung gestellt werden.

2.     Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer) zur Verfügung, sofern dies für die Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlich ist.

XIII.     Montagebedingungen

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:

1.     Der Kunde stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montageort unserem Personal gesäubert zur Verfügung gestellt wird.

2.     Wartungspersonal und Maschinenbediener des Kunden müssen verfügbar sein, um unser Personal zu unterstützen.

3.     Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer), Werkzeuge, Geräte, Schmiermittel, Energieversorgung, Wasser und dergleichen zur Verfügung, sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist.

4.     Der Kunde stellt unserem Personal zur Aufbewahrung seiner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung. Die Versicherung gegen Brand- und Wasserschaden ist Sache des Kunden.

5.     Der Kunde garantiert, dass der Arbeitseinsatz vor Ort nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt wird, und trifft alle nötigen Maßnahmen, um unser Personal vor jeglichen die Sicherheit betreffenden oder gesundheitlichen Risiken zu schützen.

6.     Der Kunde garantiert ferner, dass unser Personal korrekt über Sicherheitsvorschriften an dem Ort, an dem der Arbeitseinsatz durchgeführt wird, informiert wird.

7.     Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd.

8.     Dem Kunden obliegt die gesamte Verantwortung für die Bedienung der Vorrichtung und Anlage. Der Kunde muss überprüfen, ob die von uns geforderte Operation nicht in Konflikt mit der Situation in der Maschine gerät. Dies gilt auch während der Gewährleistungszeit der Anlage

9.     Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten und den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

10.   Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.

11.   Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind.

12.   Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte. Wir übernehmen für die Hilfskräfte des Kunden keine Haftung.

b) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals.

c) Transport der Serviceteile am Einsatzort, Schutz der Servicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

d) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Personal.

e) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

13.   Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.

14.   Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

15.   Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertraglichen Arbeiten heranzuziehen.

16.   Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir vorbehaltlich der vorstehenden Ziff. VIII. (Haftung) deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

17.   Der Kunde garantiert die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials (Bestandteile, Schmiermittel usw.), welches nach Abschluss des Arbeitseinsatzes zu beseitigen ist.

XIV.        Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme

1.     Soweit eine Vorabnahme von einzelnen Anlageteilen in unserem Werk vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden.

2.     Sollte eine Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht stattfinden, gilt unser internes Abnahmeprotokoll als Vorabnahmeprotokoll.

3.     Soweit eine Endabnahme der einzelnen Anlagenteile vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden im Werk des Kunden.

4.     Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.

5.     Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft bzw. den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, teilt er uns dies unverzüglich in Textform mit. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um uns die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.

6.     Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Endabnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

7.     Wesentliche Mängel werden von uns baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

8.     Sollten zum Zeitpunkt der Endabnahme nicht ausreichend Teile für einen Dauerbetrieb vorhanden sein, so wird die Endabnahme mit den vorhandenen Teilen durchgeführt.

9.     Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne die Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.

10.   In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Kunde dieses produktiv einsetzt oder einsetzen könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen und wir haben einen Anspruch auf die Leistung der Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.

11.   Der Kunde ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Störungen bei der Endabnahme, die wir nicht zu vertreten haben, zu verweigern.

12.   Der Kunde stellt das zur Endabnahme erforderliche, geschulte und qualifizierte Bedienpersonal termingerecht und kostenlos zur Verfügung.

13.   Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines ihm bekannten Mangels vorbehalten hat.

XV.        Schlussbestimmungen

1.     Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Radolfzell-Stahringen.

2.     Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, Radolfzell. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3.     Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

4.     Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

TDJ GmbH – Zerspanungstechnik

Homburg 4

78315 Radolfzell

Stand: 07.12.2018